BFSG 2025: Barrierefreiheit für Websites und Onlineshops – was jetzt gilt
Ab dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, öffentlich zugängliche digitale Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie von jedem Menschen eigenständig genutzt werden können – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Was genau gefordert wird, welche Fristen gelten und wie die Umsetzung konkret aussieht – hier erfahren Sie alles Wesentliche.
Wichtig: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Für alle juristischen Fragen sollten Sie einen im jeweiligen Fachgebiet ausgewiesenen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Was ist das BFSG und warum ist es nötig?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA), eine EU-Richtlinie von 2019, in deutsches Recht um. Ziel ist es, dass alle Menschen uneingeschränkt am digitalen Wirtschaftsleben teilhaben können. Aktuell ist nur rund ein Viertel der meistbesuchten Webshops in Deutschland in Teilen barrierefrei – ein Zustand, den das BFSG nun erstmals auch für die Privatwirtschaft verbindlich ändern soll. Bislang galt eine Barrierefreiheitspflicht nur für öffentliche Stellen.
Was ist digitale Barrierefreiheit?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Nutzerinnen und Nutzer unabhängig von Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen problemlos auf eine Website zugreifen und sie nutzen können.
Eine barrierefreie Website ist so gestaltet, dass sie von Screenreadern vorgelesen oder in Braille-Schrift übersetzt werden kann, alle Elemente per Tastatur bedienbar sind und Farben sowie Kontraste auch für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen gut erkennbar sind. Zusätzlich müssen betroffene Websites einfache Sprachversionen auf Niveau B2 anbieten.
Der maßgebliche technische Standard ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in Konformitätsstufe AA verweist. Wer seine Website nach WCAG 2.1 AA ausrichtet, ist für das BFSG gut aufgestellt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG betrifft alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten (B2C). Ausgenommen sind:
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €
- Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten
- Unternehmen, bei denen die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (muss nachgewiesen und bei der Marktüberwachungsbehörde angezeigt werden)
Unter die Pflicht fallen unter anderem: Onlineshops und E-Commerce-Plattformen, Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste sowie Apps, die einen Vertragsabschluss ermöglichen.
Was bedeutet das konkret für Websites, Onlineshops und Karriereseiten?
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Webangebote den Anforderungen des BFSG entsprechen. Hier ist eine Checkliste mit Punkten, die überprüft werden sollten, um den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu entsprechen:
- Alternative Texte für Bilder: Sind alle Bilder auf der Website mit aussagekräftigen alternativen Texten versehen, um sie für Screenreader zugänglich zu machen?
- Tastaturbedienbarkeit: Können alle Funktionen und Elemente der Website problemlos nur mit der Tastatur bedient werden, ohne auf Mausinteraktion angewiesen zu sein?
- Farbkontraste und Lesbarkeit: Sind die Farben und Kontraste der Website so gewählt, dass sie auch für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen gut erkennbar und lesbar sind?
- Verständlichkeit und Sprache: Wird auf der Website eine klare und verständliche Sprache verwendet? Werden bei Bedarf einfache Sprachversionen angeboten, die dem Niveau B2 des internationalen Referenzrahmens für Sprachkenntnisse entsprechen?
- Interaktive Elemente: Sind interaktive Elemente wie Links, Buttons und Formulare klar gekennzeichnet und leicht erkennbar?
- Captchas und Sicherheitsmaßnahmen: Sind Captchas und andere Sicherheitsmaßnahmen so gestaltet, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind? Werden alternative Methoden zur Identitätsprüfung angeboten?
- Multimedia-Inhalte: Sind Multimedia-Inhalte wie Videos oder Audiodateien barrierefrei zugänglich? Werden Transkripte und Untertitel für gehörlose oder schwerhörige Nutzer bereitgestellt?
- Dokumente und Downloads: Sind alle Dokumente und Downloads auf der Website barrierefrei gestaltet und im zugänglichen Format verfügbar?
- Responsive Design: Ist die Website für verschiedene Endgeräte und Bildschirmgrößen optimiert, um eine einheitliche Nutzererfahrung zu gewährleisten?
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Ist ein Pflichtdokument auf der Website veröffentlicht, das beschreibt, welche Teile barrierefrei sind und wie Barrieren gemeldet werden können? (Empfehlung: im Footer, analog zu Impressum und Datenschutz)
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung: Werden regelmäßig Barrierefreiheitsprüfungen durchgeführt und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Website weiterhin den Anforderungen des BFSG entspricht?
Onlineshops: Was ab sofort gilt
Onlineshops gehören zu den am stärksten betroffenen digitalen Angeboten – und profitieren ausdrücklich nicht von der Übergangsfrist. Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025, unabhängig davon, ob der Shop neu oder schon länger in Betrieb ist.
Betroffen ist nicht nur die Produktseite, sondern der gesamte Kaufprozess: Warenkörbe, Bezahlvorgänge, Filter, Sortierfunktionen, Sterne-Bewertungen, Kontaktformulare – und auch Registrierungs- und Anmeldeseiten. Konkret bedeutet das:
- Produktbilder benötigen aussagekräftige Alt-Texte
- Filter und Größenauswahl müssen per Tastatur bedienbar sein
- Checkout-Prozesse dürfen keine zeitlichen Limits enthalten, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen
- Fehlermeldungen in Formularen müssen klar und verständlich formuliert sein
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss gut sichtbar und selbst barrierefrei zugänglich sein
Bei Nichtumsetzung drohen Bußgelder bis zu 100.000 € sowie Abmahnungen durch Wettbewerber.
Karriere- und Stellenseiten: Unterschätztes Pflichtfeld
Ein Bereich, der im BFSG-Kontext häufig übersehen wird: die eigene Karriereseite. Wer hier Barrieren aufbaut, schließt qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber aus – und riskiert gleich doppelt: nach dem BFSG und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Diskriminierung im Bewerbungsprozess bereits unabhängig vom BFSG verbietet.
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Karriereseiten und Online-Bewerbungsformulare barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet konkret:
- Stellenanzeigen müssen mit Screenreadern lesbar sein (semantisches HTML, korrekte Überschriftenhierarchie)
- Bewerbungsformulare brauchen klar beschriftete Felder und verständliche Fehlermeldungen
- Datei-Uploads müssen ohne Maus bedienbar sein
- Navigationselemente, Filter und Buttons müssen vollständig per Tastatur erreichbar sein
- Eingangsbestätigungen sollten in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden
Der strategische Vorteil liegt auf der Hand: Unternehmen, die ihre Karriereseite barrierefrei gestalten, erschließen sich einen größeren Talentpool – gerade in Zeiten, in denen qualifizierte Bewerbungen rar sind.
BFSG-Checkliste: Was bis wann umgesetzt sein muss
Für wen gilt das BFSG? Für alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten (B2C) – sofern sie nicht als Kleinstunternehmen gelten (unter 10 Mitarbeitende, unter 2 Mio. € Jahresumsatz). B2B-Angebote sind nicht betroffen.
Ab wann gilt die Pflicht? Seit dem 28. Juni 2025. Für Websites, Onlineshops und Apps gilt keine Übergangsfrist – die Anforderungen gelten sofort, unabhängig davon, wie alt das Angebot ist.
Was muss bis wann umgesetzt sein?
| Maßnahme | Frist |
|---|---|
| Website / Onlineshop barrierefrei gestalten (WCAG 2.1 AA) | seit 28.06.2025 |
| Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen | seit 28.06.2025 |
| Kontaktmöglichkeit zur Meldung von Barrieren einrichten | seit 28.06.2025 |
| Karriereseiten und Bewerbungsformulare anpassen | seit 28.06.2025 |
| Bestehende Dienstleistungsverträge mit Endkunden | spätestens 27.06.2030 |
| Physische Selbstbedienungsterminals (z.B. Geldautomaten) | spätestens 2040 |
Was ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit"? Ein Pflichtdokument, das beschreibt, welche Teile der Website barrierefrei sind, welche noch nicht – und wie Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können.
Was passiert bei Verstößen? Die Marktüberwachungsbehörden können zunächst zur Nachbesserung auffordern, im Wiederholungsfall aber auch die Bereitstellung eines Angebots einschränken oder untersagen. Zusätzlich drohen Bußgelder bis zu 100.000 € und – bei Onlineshops – Abmahnungen durch Wettbewerber.
So testen Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website
In Deutschland ist einer der bedeutendsten Tests zur Bewertung der Barrierefreiheit der BITV-Test von der Initiative BIK (barrierefrei informieren und kommunizieren). Er prüft die Anforderungen gemäß BITV 2.0 und orientiert sich an den WCAG-Kriterien auf Konformitätsstufe AA. Am Ende erhalten Sie ein Prüfsiegel.
Für einen ersten Überblick eignen sich kostenlose Tools wie WAVE (WebAIM), Accessscan (Accessibe) oder der Accessibilitychecker. Diese identifizieren grundlegende Probleme und geben erste Empfehlungen. Eine Auswahl barrierefreiheitsrelevanter Tools finden Sie auch auf der WAI-Website und bei aktion-mensch.de.
Fazit: Barrierefreiheit ist keine Option mehr
Das BFSG macht deutlich, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: Wer digitale Angebote macht, macht sie für alle. Die gesetzliche Pflicht ist da – und für Websites, Onlineshops und Karriereseiten gilt sie ohne Aufschub. Wer jetzt handelt, schützt sich nicht nur vor Bußgeldern und Abmahnungen, sondern erschließt sich eine breitere Nutzergruppe und zeigt als Unternehmen, dass Inklusion kein Lippenbekenntnis ist.
Ihre Website BFSG-konform machen – wir helfen Ihnen dabei
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, das man abhaken kann. Sie ist ein kontinuierlicher Prozess – und er hat rechtliche Konsequenzen, wenn er ausbleibt. Wer jetzt handelt, ist auf der sicheren Seite und erschließt sich gleichzeitig eine breitere Nutzergruppe.
Wir prüfen Ihre Website auf BFSG-Konformität, zeigen Ihnen konkret, wo Handlungsbedarf besteht, und begleiten Sie bei der Umsetzung – von der technischen Analyse bis zur fertigen Erklärung zur Barrierefreiheit.


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